Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 355 Höhe der Umlage
Stand: 10.06.2019
Die Umlage ist in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und in weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, monatlich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach § 102 erhalten können, zu erheben. Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten können pauschaliert und für die einzelnen Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben berücksichtigt werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 355 SGB III →
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 – L 29 AL 8/11
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RBeitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
- BSG, 17.03.2016 – B 11 AL 3/15 RFörderung der ganzjährigen Beschäftigung - kein Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer bei Einsatz auf Arbeitsplätzen im Ausland - keine Aufbringung der Mittel durch eine Umlage - verfassungs- und europarechtskonforme AuslegungZitiert von 6
- LSG NRW, 13.12.2018 – L 9 AL 94/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.03.2012 – L 18 AL 26/12 B ERZitiert von 2
- LSG NRW, 17.12.2003 – L 12 AL 13/03
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 355 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 355 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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